Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1   Geltungsbereich

Für alle Lieferungen der

REO AG

Brühler Strasse 100

D-42657 Solingen

sowie deren angeschlossenen Unternehmen weltweit

– im Folgenden „REO“ genannt –

gelten ausschließlich die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 2   Allgemeine Bestimmungen

(1)    Für die Rechtsbeziehungen zwischen REO und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als REO ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen über­einstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.

(2)    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unter­lagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich REO seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte un­eingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vor­heriger Zustimmung von REO Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn REO der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen REO zulässigerweise Lieferungen über­tragen hat.

(3)    An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den verein­barten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrück­liche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standard­software erstellen.

(4)    Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

(5)    Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Allge­meinen Verkaufs- und Lieferbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

§ 3   Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

(1)    Die Preise verstehen sich in € ab Werk ausschließlich Ver­packung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Um­satzsteuer, freibleibend. Sind Materialmengen besonders ausgewiesen, so entsteht hierfür der am Tag der Auftrags­bestätigung notwendige Mehrpreis nach den amtlichen, veröffentlichten Mitteilungen. Beinhalten die zu liefernden Produkte Kupfer, so ist eine Kupferbasis von € 1,53/kg im Preis enthalten. Der aktuelle Kupferwert wird am Tag der Auftragserteilung mit dem jeweils gültigen MK-Wert + 10% Verarbeiterzuschlag berechnet. Dieser Wert kann für max. 1 Jahr festgeschrieben werden. Abrufe, welche nach Ablauf des Jahres der Festschreibung erfolgen, werden mit der jeweils gültigen MK-Notiz + 10% neu berechnet.

(2)    Nach dem EG-Kartell-Beschluss für Eisen und Stahl ist REO dazu berechtigt, ab 01.01.1983 einen Fe-Zuschlag zu berechnen. Die Höhe dieses Zuschlages wird in regel­mäßigen Abständen den jeweils aktuellen Einkaufssituatio­nen angepasst. Derzeit liegt der Zuschlag zwischen 4 und 4,5 %.

(3)    Für alle Verträge gilt das Preisklauselgesetz (PreisKlG) vom 14.09.2007. Für Verträge, die vor Inkrafttreten des Ge­setzes abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen Regelungen des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes (PrAKG) sowie die Preisklauselverordnung (PrKV).

(4)    Sollten bis zum Liefertage Kostenänderungen eintreten oder sich die Listenpreise ändern, so behält REO sich eine Preiskorrektur ausdrücklich vor.

(5)    Hat REO die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reise- und Transportkosten sowie Aus­lösungen.

(6)    Zahlungen sind frei Zahlstelle REO zu leisten. Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum vergütet REO 2% Skonto, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Kupfer­zuschläge nicht skontierfähig sind.

An unbekannte Besteller erfolgt der Versand nur gegen Vorkasse.

(7)    Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrech­nen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(8)    REO nimmt Transportverpackungen nur zurück, sofern diese „frachtfrei“ zurückgesendet werden.

§ 4   Eigentumsvorbehalt

(1)    Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von REO bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die REO zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird REO auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; REO steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(2)    Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Be­dingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

(3)    Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiter­veräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungs­halber an REO ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an REO ab, der dem von REO in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

(4)    a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für REO. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für REO mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

b) REO und der Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht REO gehörenden Gegenständen REO in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu­steht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der ver­bundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Ver­mischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vor­behaltsware.

c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von REO in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder ver­mischten Vorbehaltsware entspricht.

d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vor­be­haltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeit­punkt der Verbindung an REO ab.

(5)    Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abge­tretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines In­solvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist REO berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann REO nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungs­abtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen ver­werten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

(6)    Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Ver­fügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller REO un­verzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller REO unver­züglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erfor­derlichen Unterlagen auszuhändigen.

(7)    Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist REO nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Her­ausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltend­machung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch REO liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der REO hätte dies ausdrücklich erklärt.

§ 5   Fristen für Lieferungen; Verzug

(1)    Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den recht­zeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der verein­barten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtun­gen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraus­setzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn REO die Ver­zögerung zu vertreten hat.

(2)    Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf

a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung),

b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System REO’s, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutz­maßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,

c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerika­nischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschafts­rechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von REO nicht zu vertreten sind, oder

d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung REO’s,

verlängern sich die Fristen angemessen.

(3)    Liefertermine werden nach Möglichkeit wie zugesichert eingehalten. Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung kann nicht gewährt werden, es sei denn, er ist in Angebot oder Bestätigung nach Frist und Höhe vereinbart.

(4)    Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatz­ansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genann­ten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf REO etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von REO zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(5)    Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen REO’s innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

(6)    Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Be­stellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Ver­sandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertrags­parteien unbenommen.

§ 6   Gefahrübergang

(1)    Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung von REO gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.

(2)    Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durch­führung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

§ 7   Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

(1)    Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Neben­arbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfs­kräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Be­darfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle ein­schließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschi­nenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. ge­nügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umstän­den angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes von REO und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge be­sonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

(2)    Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Ver­fügung zu stellen.

(3)    Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Auf­stellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

(4)    Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetrieb­nahme durch nicht von REO zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen REO’s oder des Montagepersonals zu tragen.

(5)    Der Besteller hat REO wöchentlich die Dauer der Arbeits­zeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Auf­stellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

(6)    Verlangt REO nach Fertigstellung die Abnahme der Liefe­rung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Be­steller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer verein­barten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

§ 8   Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

§ 9   Sachmängel

Für Sachmängel haftet der REO wie folgt:

(1)    Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von REO unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern des­sen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

(2)    Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vor­schreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Man­gels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheits­garantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablauf­hemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

(3)    Mängelrügen des Bestellers haben schriftlich zu erfolgen. Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Sendung unter An­gabe der Lieferscheinnummer angezeigt werden. Bei Transportschäden ist eine Aufnahme durch den Transport­führer unbedingt sofort erforderlich.

(4)    Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemesse­nen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Be­rechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurück­behaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist REO berechtigt, die ihr entstandenen Aufwen­dungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

(5)    REO ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemes­sener Frist zu gewähren.

(6)    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbe­schadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(7)    Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei na­türlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahr­übergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behand­lung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Be­triebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Bau­grundes oder die aufgrund besonderer äußerer Ein­flüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(8)    Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nach­erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind aus­geschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen ande­ren Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wor­den ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem be­stimmungsgemäßen Gebrauch.

(9)    Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen REO gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur in­soweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Ver­einbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs­anspruchs des Bestellers gegen REO gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

(10)  Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arg­listigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätz­lichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens REO. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Be­stellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbun­den. Weitergehende oder andere als in diesem § 9 ge­regelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sach­mangels sind ausgeschlossen.

§ 10         Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte;

Rechtsmängel

(1)    Sofern nicht anders vereinbart, ist REO verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerb­lichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Fol­genden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von REO erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet REO gegen­über dem Besteller innerhalb der in § 9 Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

a) REO wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht er­wirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies REO nicht zu angemesse­nen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die ge­setzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht REO’s zur Leistung von Schadensersatz rich­tet sich nach § 13.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen REO’s beste­hen nur, soweit der Besteller REO über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich ver­ständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und REO alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbe­halten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Liefe­rung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzu­weisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkennt­nis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(2)    Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

(3)    Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vor­gaben des Bestellers, durch eine von REO nicht vor­aus­sehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von REO gelieferten Produkten eingesetzt wird.

(4)    Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des § 9 Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.

(5)    Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Be­stimmungen des § 9 entsprechend.

(6)    Weitergehende oder andere als die in diesem § 10 geregel­ten Ansprüche des Bestellers gegen REO und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind aus­geschlossen.

§ 11 Erfüllungsvorbehalt

(1)    Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder inter­nationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

(2)    Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unter­lagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

§ 12 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

(1)    Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berech­tigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass REO die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vor­satzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Ver­letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(2)    Sofern Ereignisse im Sinne von § 5 Nr. 2a) – c) die wirt­schaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheb­lich verändern oder auf den Betrieb REO’s erheblich ein­wirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht REO das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhr­genehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will REO von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat REO dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignis­ses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 13 Sonstige Schadensersatzansprüche

(1)    Soweit nicht anderweitig in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatz­ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechts­grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, aus­geschlossen.

(2)    Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

a) nach dem Produkthaftungsgesetz

b) bei Vorsatz

c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten

d) bei Arglist

e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie

f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder

g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Ver­tragspflichten

(3)    Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesent­licher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertrags­typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

(4)    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1)    Der beiderseitige Gerichtsstand für Zahlungs- und Erfül­lungsort ist der Ort der Rechnungslegung REO’s. Andere Bedingungen, insbesondere vorgedruckte Einkaufs­bedingungen, gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Sollte der Besteller aus internen Gründen die Einhaltung seiner Bedingungen wünschen, beeinflusst das die angegebenen Preise entsprechend der aufzuwen­denden Mehrkosten. Mit Erscheinen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen verlieren alle voran­gegangenen ihre Gültigkeit.

(2)    Diese Bedingungen einschließlich ihrer Auslegung unter­liegen deutschem Recht unter Ausschluss des Über­einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

§ 15 Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.